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IZ (15.12.2016): BFH: Schadenersatz für Schrottimmobilien ist kein Gewinn

Eine Zahlung dafür, dass eine Schadenersatzklage zurückgenommen und auf weitere Ansprüche bei der Rückabwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds mit sogenannten Schrottimmobilien verzichtet wird, ist kein privater Veräußerungsgewinn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei gleichlautenden Urteilen vom 6. September 2016, die diesen Mittwoch veröffentlicht wurden, entschieden (Az. IX R 44/14, IX R 45/14 und IX R 27/15).

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Wir, die Fachkanzlei Mutschke, sind ausschließlich im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig und haben uns selbst in diesem Bereich noch weiter spezialisiert. Wir konzentrieren uns insbesondere auf die bundesweite Vertretung von Anlegern, die in sog. Schrottimmobilien investiert haben. Unsere Philosophie beinhaltet die Vermeidung langjähriger und teurer Klageverfahren. Selbstverständlich scheuen wir aber keine gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn es die Situation erfordert. Konsequent verfolgen wir im Rahmen von Prozessen die Ziele unserer Mandanten. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!



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