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Bausparer aufgepasst: Aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt, dass Bausparer bei einer Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse nicht kampflos auf hohe Guthabenzinsen verzichten sollten!

Während in der Vergangenheit Bausparverträge vor allem aufgrund der günstigen Bauspardarlehen mit niedrigen Zinsen gefragt waren, sind in der heutigen Zeit die hohen Guthabenzinsen solcher Bausparverträge für Sparer natürlich sehr interessant. Den Bausparkassen dagegen sind die hohen Guthabenzinsen, die sie an ihre Sparer zahlen müssen, ein Dorn im Auge. Die Bausparkassen versuchen sich daher durch Kündigungen der Bausparverträge ihren Verpflichtungen zu entziehen.

Wie das OLG Stuttgart am gestrigen Tage, 30.03.2016, in einer Pressemitteilung verlauten ließ, gab das Gericht einer Bausparerin Recht, die gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages vorgegangen war.

In dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin bereits im Jahre 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 €) abgeschlossen. In diesem war vereinbart, dass die Klägerin für die Laufzeit hinsichtlich der von ihr eingezahlten Raten einen Guthabenzinssatz von 3 % p. a. erhalten sollte. Bereits im Jahre 1993 wurde der Vertrag zuteilungsreif. Die Klägerin erstellte sodann die Zahlung von Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag, dessen Guthaben sich auf ca. 15.000 € belief.

Die Bausparkasse hatte sich hier darauf berufen, auch ein Darlehensnehmer könne das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen. Diese Argumentation wies das Gericht zurück und legte dar, dass die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben der Sparerin noch gar nicht vollständig empfangen habe, da die Bausparerin nach den Allgemeinen Bausparbedingungen der Bausparer verpflichtet sei, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen, was aber eben gar nicht passiert sei.

Zwar hätte die Klägerin hier nach Zuteilungsreife vertragswidrig die Zahlungen auf den Bausparvertrag eingestellt und so natürlich die Vertragslaufzeit erheblich verlängert, dies aber hätte die Bausparkasse nicht hinnehmen müssen. Es wäre daher an der Bausparkasse gewesen, so das OLG Stuttgart, zunächst die Bausparerin aufzufordern, die vertraglich geschuldeten Sparzahlungen wieder aufzunehmen. Erst wenn die Bausparerin dieser Aufforderung sodann nicht nachgekommen wäre, hätte die Bausparkasse ein Kündigungsrecht geltend machen können. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele keine Rolle.

Das Gericht argumentierte weiter, dass eine Bausparkasse, die „möglicherweise im eigenen Interesse – ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaube“ kein (gesetzliches) Kündigungsrechts für sich geltend machen könne.

Ob diese deutlichen Worte eine Änderung im Verhalten der Bausparkassen bewirken werden, bleibt abzuwarten, zumal eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu noch aussteht.

Wie das Urteil des OLG Stuttgart aber belegt, sollten Bausparer bei einer Kündigung ihres Bausparvertrages keinesfalls kampflos auf ihre hohen Guthabenzinsen aus diesem Vertrag verzichten, sondern aktiv gegen die Kündigung vorgehen. Auch das OLG Stuttgart bestätigte hier eindrucksvoll die gute Position der Bausparer. Sollten Sie daher von einer Kündigung Ihres Bausparvertrages betroffen sein, empfehlen wir kurzfristig die Hilfe eines Spezialisten in Anspruch zu nehmen.

Wir – als Fachkanzlei für Bank und Kapitalmarktrecht – helfen Ihnen gerne, zunächst einmal mit der Bausparkasse zu verhandeln und gegebenenfalls auch Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Autorin: Nicole Mutschke (Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)



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