24 Mrz Kanzlei Mutschke erwirkt erneut Urteil gegen die Commerzbank AG vor dem LG Frankfurt a.M. (European Infrastructure GmbH & Co. Nr. 1 KG)
Mit Urteil vom 13.03.2015 (Az.: 2-21 O 386/13) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz an eine von der Fachkanzlei Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Anlegerin verurteilt.
Im Jahre 2008 hatte die Anlegerin auf Empfehlung der Commerzbank AG in den geschlossenen Infrastrukturfonds European Infrastructure GmbH & Co. Nr. 1 KG investiert.
Nach Auffassung des LG Frankfurt am Main hat die Fondszeichnerin gegen die Commerzbank AG einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des über die Beteiligung zustande gekommenen Beratungsvertrages. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht keine Zweifel daran, dass der als Zeuge vernommenem Mitarbeiter der Bank es jedenfalls unterlassen hat, die Anlegerin über das Risiko der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären.
Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sei – so das Landgericht – darin begründet, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung durch den Fonds nicht sicher ist, sondern ggf. zurückbezahlt werden muss. Unter Berufung auf aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt das Landgericht dabei eine Aufklärungspflicht selbst dann an, wenn das Haftungsrisiko auf 10% Prozent des Anlagebetrages begrenzt ist.
Der von der Commerzbank AG erhobenen Verjährungseinrede ist das Landgericht nicht gefolgt, da die Bank zu einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung substantiiert nichts vorgetragen habe.
Im Ergebnis hat das Landgericht daher die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung sowie zur Zahlung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ergänzend wurde festgestellt, dass die Bank verpflichtet ist, die Anlegerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung freizustellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autorin: Nicole Mutschke (Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)