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MONTRANUS III: LG Düsseldorf bestätigt Argumentation der Fachkanzlei Mutschke und verurteilt Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung!

MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG: Mit Urteil vom 22.07.2014 (Az.: 10 O 81/13) hat das Landgericht Düsseldorf die Heleba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International zur Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung des von der Kanzlei Mutschke vertretenen Anlegers verpflichtet.  Rechtsgrund war die unwirksame Widerrufsbelehrung des zur (Teil)Finanzierung des Fondsanteils verwendeten Darlehens.
Der Anleger hatte eine Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Montranus III) gezeichnet. Die Einlage leistete der Anleger mittels einer Bareinlage sowie einer etwa hälftigen Darlehensfinanzierung.
In den gleichlautenden Widerrufsbelehrungen zu Fondsbeitritt und Darlehensfinanzierung heißt es u.a.:

„ Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Erklärung.“

Hierzu führt das Gericht in seiner Begründung aus: Eine Belehrung ist bereits fehlerhaft, wenn die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ verwendet wurde. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er könne dem lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist jetzt oder später beginne.
Weiter stellt das Gericht fest, dass bereits ein Fehler in der Widerrufsbelehrung genügt, damit die Widerrufsfrist nicht wirksam zu laufen beginnt.
Die Bank könne sich jedoch „exkulpieren“, wenn sie die jeweils gültige Musterbelehrung nach der BGB InfoV verwendet hat. Ein Berufen der Bank auf das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung ist aber – dies stellt das Gericht in der vorliegenden Entscheidung nochmals fest – nur möglich, wenn die von der Bank verwendete Erklärung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem Mustertext vollständig entspricht.
Die Widerrufsbelehrung der Bank wich jedoch von dem Muster ab und war damit unwirksam, da u.a. als Empfänger der Widerrufsbelehrung nicht die Bank, sondern ein Dritter aufgeführt wurde.
Auch habe der Anleger sein Widerrufsrecht nicht verwirkt, indem er den Widerruf erst zeitlich deutlich nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt hat. Dier Frist laufe unbegrenzt. Da der Anleger regelmäßig nicht weiß, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist, fehle es an dem Umstandsmoment als Voraussetzung der Verwirkung.
Weil das Darlehen der Finanzierung des Fondsbeitritts diente, konnte der Anleger diesen als sog. verbundenes Geschäft ebenfalls widerrufen und seine Beteiligung wurde rückabgewickelt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Autorin: Nicole Mutschke



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