05 Aug OLG Frankfurt am Main bestätigt erstinstanzliches Urteil und spricht Anlegerin des CFB Fonds Nr. 156- NAUSOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. TS „BRITTA“ KG Schadensersatz gegenüber der Commerzbank AG zu.
Mit dem Urteil vom 23.06.2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 23 U 197/13) die Commerzbank AG zu Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung einer von der Fachkanzlei Mutschke* vertretenen Anlegerin verpflichtet.
Die Anlegerin hatte im Anschluss an das Beratungsgespräch durch die Commerzbank AG eine Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds CFB Fonds Nr. 156- NAUSOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. TS „BRITTA“ KG gezeichnet.
Die Vorinstanz – das Landgericht Frankfurt am Main (Az.:(Az. 2-10 O 424/12) – hatte die Commerzbank AG insbesondere wegen mangelnder Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen (Kick Backs) zum Schadensersatz Zug um Zug gegen die Abtretung der Fondsanteile an die Commerzbank AG verurteilt.
Nach Einlegung der Berufung durch die Commerzbank AG bestätigte nun das OLG Frankfurt am Main als zweite Instanz das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und folgte damit den Rechtsansichten der Fachkanzlei Mutschke.
In der Urteilsbegründung stellt das OLG Frankfurt zunächst fest, dass zwischen der Anlegerin und der Commerzbank AG zumindest konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen wurde.
Die Bank habe die Anlegerin nicht ordnungsgemäß über die erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt. Das Gericht stellt nochmals heraus, dass die Bank sich bei dem Vertrieb von konzerneigenen Produkten nicht grundsätzlich darauf berufen könne, über erhaltene Rückvergütungen nicht aufklären zu müssen.
Eine klare Abfuhr erteilte das Gericht der Ansicht der Commerzbank AG, die Anlegerin müsse damit rechnen, dass hier ein Verdienstinteresse der Bank bestehe. Nach Ansicht des Gerichts sei der Anlegerin bei „Produkten eines Konzerns“ -wie der NAUSOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. TS „BRITTA“ KG– das Verdienstinteresse der Bank zwar bewusst. Die Anlegerin gehe jedoch bei unterschiedlichen juristischen Personen – wie im vorliegenden Fall der Commerzbank AG und der Fondsgesellschaft – davon aus, dass die Bank mittelbar über Gewinnabführungsverträge von den Einnahmen der Fondsgesellschaft profitiere. Dass die Bank darüber hinaus bei jeder einzelnen von ihr vermittelten Fondsbeteiligung, unmittelbar Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhalte, damit rechne der Anleger gerade nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(*Das Urteil wurde noch erstritten unter der Einzelkanzlei Mutschke, die zwischenzeitlich in die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht wurde.)