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PRORENDITA VIER GmbH & Co. KG: LG Köln folgt den Argumenten der Fachkanzlei Mutschke und verurteilt Sparkasse KölnBonn wegen fehlender Aufklärung über Kick-Backs!

LG Köln verurteilt Sparkasse KölnBonn am 18.02.2014 zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen hinsichtlich einer Beteiligung an der PRORENDITA VIER GmbH & Co. KG.

Die Fachkanzlei Mutschke* hat vor dem Landgericht Köln erfolgreich einen Kapitalanleger vertreten, der sich im Jahre 2007 nach Beratung durch die Sparkasse KölnBonn an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds PRORENDITA VIER GmbH & Co. KG beteiligt hatte.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln ist die Sparkasse KölnBonn ihrer Verpflichtung zur anlagegerechten Beratung des Anlegers aufgrund der unterbliebenen Aufklärung über die an sie geflossenen Rückvergütungen nicht ausreichend nachgekommen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht das Landgericht die Interessen eines Anleger dadurch gefährdet, dass eine Bank, die einem Kunden eine Anlage empfiehlt und in diesem Zusammenhang Rückvergütungen erhält, unter Umständen nicht allein im Interesse des Kunden, sondern auch in ihrem eigenen Interesse handelt. Daher ist nach Ansicht des Landgerichts Köln eine Bank notwendigerweise dazu verpflichtet, gegenüber dem Kunden den insoweit bestehenden Interessenkonflikt offenzulegen.

Der Sparkasse KölnBonn ist es nach Ansicht des Landgerichts zudem nicht gelungen, die zugunsten des Anlegers eingreifende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu erschüttern. Das Landgericht hat dabei angesichts der übrigen, weit stärker sicherheitsorientierten Anlageformen des Anlegers für plausibel erachtet, dass dieser die Beteiligung in Kenntnis der an die Sparkasse KölnBonn geflossenen Rückvergütungen nicht gezeichnet hätte.

Schließlich ist das Landgericht Köln der von der Sparkasse KölnBonn im Rechtsstreit erhobenen Verjährungseinrede nicht gefolgt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(*Das Urteil wurde noch erstritten unter der Einzelkanzlei Mutschke, die zwischenzeitlich in die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht wurde.)

Autorin: Nicole Mutschke



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