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LG Berlin bestätigt Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank AG wegen fehlender Aufklärung über Kick-Backs: DCSF Objekt Central Park

Das Landgericht Berlin (Az. 21 O 375/12) hat die Commerzbank AG am 22.05.2013  zur Zahlung vom Schadensersatz an einen von der Fachkanzlei Mutschke* vertretenen Kapitalanleger verurteilt. Der Anleger hatte aufgrund einer Beratung durch die Commerzbank AG im April 2003 eine Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co Objekt Central Park KG erworben.

Nach der Begründung des Landgerichts Berlin hat sich die Commerzbank AG gegenüber dem Anleger wegen unterlassener Rückvergütungsaufklärung schadenersatzpflichtig gemacht. Die Bank hätte den Anleger darüber aufklären müssen, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung an den Anleger eine Provision iHv 3% der Beteiligungssumme und das auf die Einlage entfallene Agio iHv. weiteren 5% erhalten würde. Das Gericht stellt hierzu fest, dass der Anleger hierüber weder mündlich von seinem Berater noch durch Angaben im Prospekt hinreichend aufgeklärt wurde.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war diese mangelnder Aufklärung auch kausal für die Entscheidung des Anleger, sich an dem Fonds zu beteiligen. Hiervon abweichendes ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts weder aus den im Rahmen einer Parteivernehmung vor den Gericht gemachten Angaben des Anlegers noch aus seinem früheren Anlageverhalten.

Auch die seitens den Bank im Prozess erhobene Verjährungseinrede hat das Gericht zurückgewiesen. Der Anleger habe weder bei Zeichnung der Beteiligung noch im Zuge nachfolgender Vermögensanlagen von den hinter seinem Rücken an die Bank fließenden Vergütungen erfahren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(*Das Urteil wurde noch erstritten unter der Einzelkanzlei Mutschke, die zwischenzeitlich in die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht wurde.)

Autorin: Nicole Mutschke



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