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Vermögen & Steuern Warum bleibt bei vielen Windparkfonds trotz des Trends zu Ökostrom die Rendite aus?

Vermögen & Steuern Warum bleibt bei vielen Windparkfonds trotz des Trends zu Ökostrom die Rendite aus?

Vermögen & Steuern: Warum bleibt bei vielen Windparkfonds trotz des Trends zu Ökostrom die Rendite aus?

Im Zuge der Bemühungen, Atomstrom zu reduzieren und Umweltschutz zu praktizieren, sollen bis zum Jahr 2020 gut 40 Prozent des Strombedarfs in Deutschland aus grünem Strom bedient werden. Der Ausbau regenerativ gewonnener Energien ist bereits seit der Jahrtausendwende ein Thema, dessen sich auch Fonds-Initiatoren annahmen. Unter dem Siegel „Ökologisch wertvoll“ investierten Anleger schon damals unter den Aspekten Rendite und Steuerersparnis in ein vermeintlich sicheres Kapitalanlageprodukt.

Geschlossene Fonds sind jedoch stets unternehmerische Beteiligungen mit dem besonderen Risiko des Totalverlusts. Tatsächlich sind viele Windparkfonds in deutlich finanzieller Schieflage. Viele Anleger müssen heute erkennen, dass der Misserfolg der Beteiligung nicht auf die „schlechten Windjahre“ der jüngsten Vergangenheit zurückzuführen ist, sondern dass möglicherweise die Prognosen aus den der Beteiligung zugrunde liegenden Windgutachten unrealistisch oder fehlerhaft waren. Die in den Gutachten vorgelegten Daten sollen nicht pauschal abgewertet, müssen aber in einem ganz besonderen Zusammenhang interpretiert werden. Tatsächlich sind Windgutachten eine vergleichsweise junge „Wissenschaft“, die nicht auf jahrzehnteüberdauernde Forschungserkenntnisse zurückgreifen kann. Die Folge ist ein verhältnismäßig geringer Datenbestand, dessen Validität gerade in den letzten Jahren infrage gestellt wurde.

So wird zum Beispiel mit Daten gearbeitet, die aus Mitteilungen der Anlagenbetreiber stammen und deren Meldung völlig freiwillig und ohne Verpflichtung einer Regelmäßigkeit erfolgt, sodass viele Betreiber allein aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwandes von einer Meldung der Daten absehen. Zudem liegt der Gedanke nahe, dass zwar „gute“ Ergebnisse gemeldet, „schlechte“ jedoch nicht mitgeteilt werden.

Außerdem sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass an den verschiedenen Standorten der Windanlagen jeweils unterschiedliche Windbedingungen herrschen, sodass die Daten eben nicht pauschal auf jedes Gebiet Deutschlands anwendbar sind. Schließlich ist zu bedenken, dass sich die Gutachter bei der Erstellung der Windgutachten durchaus bewusst sind, dass Projektentwickler (häufig potenzielle Auftraggeber) an hohen Erträgen interessiert sind.

Neben diesen spezifischen Aspekten bei Windenergieanlagen muss der Anleger selbstverständlich – wie bei anderen Geschlossenen Fonds auch – stets anleger- und anlagegerecht beraten werden. Die empfohlene Anlage muss daher auf das Anlageziel des Kunden und dessen persönliche Verhältnisse zugeschnitten und der Anleger über die für ihn bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufgeklärt sein. Der Berater darf daher nichts verharmlosen oder beschönigen.

Seit 2009 stellte der Bundesgerichtshof auch immer wieder klar, dass ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn die beratende Bank nicht ungefragt den Erhalt und die Höhe sogenannter Kickbacks, also Rückvergütungen / Provisionen offen gelegt hat – selbst wenn die Fondsbeteiligung vor 2009 gezeichnet wurde. Gerade unter diesem Aspekt sind viele Anleger bereits erfolgreich gegen ihre Bank vorgegangen.

Mein Rat

Anleger, die sich an Windkraftanlagen beteiligten, sollten sich nicht mit dem Verweis auf „windschwache Jahre“ vertrösten lassen, wenn die Zahlen deutlich von der Prognose abweichen. Regelmäßig hat das Scheitern eines Fonds viele Ursachen, die für den Anleger aber mangels korrekter Aufklärung durch den jeweiligen Berater häufig gar nicht erkennbar sind. Betroffene sind aber nicht schutzlos gestellt. Gerade in jüngster Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof immer wieder die Rechte der Anleger eindrucksvoll gestützt. Fondszeichner sollten ihre Chancen nicht durch Zuwarten verschlechtern, weil beispielsweise die Fondsgeschäftsführung beschwichtigend auf sie einwirkt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Fondsverwaltung Eigeninteressen verfolgt und sogar eine enge Verflechtung zu den Initiatoren / Gründungsgesellschaftern des Fonds existiert.

Autorin: Nicole Mutschke

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