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Windkraftfonds: Rechtsschutzversicherung muss zahlen Fachkanzlei Mutschke erwirkt Urteil gegen Versicherung

Windkraftfonds: Rechtsschutzversicherung muss zahlen Fachkanzlei Mutschke erwirkt Urteil gegen Versicherung

  • Fachkanzlei Mutschke erwirkt Urteil gegen Versicherung
  • Fall von Privat-Rechtsschutz umfasst

Die Fachkanzlei Mutschke hat für einen Fondsanleger die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung gerichtlich erstritten. Im aktuellen Fall hatte der Kläger drei Windkraftfonds auf Empfehlung seiner Bank als sichere Kapitalanlage gezeichnet. Nun wollte der Anleger die Bank wegen Falschberatung in Haftung nehmen. Doch seine Versicherung lehnte es ab, die Kosten dafür zu übernehmen.

Hiergegen klagte die Fachkanzlei Mutschke beim Landgericht München – und bekam Recht (Az. 12 O 8959/11). Die Versicherung hatte die Verweigerung der Deckungszusage mit der Begründung abgelehnt, die Wahrung der rechtlichen Interessen stünde in unmittelbarem Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäuden, die sich im Eigentum des Klägers befinden. Außerdem sei der Versicherte aufgrund seiner Beteiligungen an den geschlossenen Fonds unternehmerisch tätig gewesen. Dies beurteilte das Gericht anders: Nach Ansicht der Richter sind die Fondsbeteiligungen der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen, die laut den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) von der Rechtschutzversicherung abgedeckt wird. Auch stünde die Klage nicht im Zusammenhang mit einem Grundstück oder Gebäude, das sich im Eigentum des Anlegers befinde. Denn stattdessen – so die Richter – befinden sich die Windparks im Eigentum der Kommanditgesellschaften (KG), an denen der Anleger lediglich beteiligt sei.

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Nicole Mutschke, die das Urteil für ihren Mandanten erstritten hat, zeigt sich zufrieden: „Für uns ist diese Entscheidung ein wichtiges Signal. Sie bestätigt uns, dass Fondsanleger häufig ein Recht auf Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung haben. Regelmäßig werden Fondsbeteiligte nicht selbst Eigentümer des Anlageobjektes, sondern dieses steht im Eigentum der Gesellschaft.“ Mutschke rät Versicherten dazu, ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. „Geschädigte sollten bereits die Anfrage bei einer Versicherung einem Rechtsanwalt überlassen. Wir bieten unseren Mandanten dies als kostenlosen Service an, damit wir gleich überprüfen können, ob die Versicherung nicht möglicherweise zu Unrecht eine Kostenübernahme ablehnt. Leider haben wir die Erfahrung gemacht, dass Versicherungen gegenüber ihren Versicherten schnell fälschlicherweise eine Kostenübernahme ablehnen. Wird die Ablehnung nicht durch einen Anwalt geprüft, haben die Versicherungen Glück. Die Versicherungsnehmer werden mit vermeidbaren Ausgaben belastet oder verzichten aus Angst vor möglichen Kosten auf die Geltendmachung ihrer Rechte.“



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