Transparenzregister
Zum 01.08.2021 ist die Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. ersatzlos weggefallen! Firmen sollten jetzt schnell handeln, um kein Bußgeld zu riskieren.
Nach dem Gesetz zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sind nunmehr alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.
§ 20 Abs. 1 GwG regelt, dass juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) verpflichtet sind, eine Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen. Nach § 21 GwG gilt das auch für nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen o. a.
Es gelten folgende Fristen zur Eintragung:
1. AG, SE oder KG auf Aktien: 31. März 2022
2. GmbH (einschließlich Unternehmergesellschaft), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: 30. Juni 2022
3. in allen anderen Fällen: spätestens 31. Dezember 2022
Bei einer fehlenden Eintragung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Betroffenen Firmen drohen hierbei Geldbußen von mindestens 50 € und bis zu 100.000,00 €. In besonders schweren Fällen kann das Bußgeld bis zu 5 Mio. € betragen!
Betroffene Firmen sollten also umgehend handeln!
Schonen Sie eigene Ressourcen und konzentrieren sie sich auf Ihr Business!
Wir erledigen die Eintragung für Sie. Schnell, rechtssicher. Füllen Sie einfach unten den Fragebogen aus und schon werden wir auch für Sie tätig!
Anmerkung: Es entstehen noch Kosten für die Eintragung beim Bundesanzeigerverlag. Eine Rechnungsstellung erfolgt direkt von dort.