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Reiserecht

Reiserecht ist unsere Leidenschaft und unser Herz schlägt für die Urlauber. Die hart erarbeitet Zeit im Jahr, in der man vom Stress und Alltag einmal eine Pause hat, sollte ungetrübt sein. Leider ist dies nicht immer der Fall. Angefangen vom (ungewünschten) Ausfall der Reise, über den eigenen Wunsch eine Reise zu stornieren bis hin zu Reisemängel kann doch einiges die schönste Zeit im Jahr trüben. Aber auch die Airlines und Flughäfen stellen die Reisenden oftmals auf eine harte Geduldsprobe. Flugverspätungen und Flugausfälle gehören leider zur Tagesordnung.

Hier setzen wir uns engagiert für Urlauber ein und informieren gerade bei größen Problemfällen wie z.B. die Thomas Cook Insolvenz, Corona , Flugausfällen, Flugverspätungen über die aktuellen Entwicklungen und beantworten Fragen, die uns oft über die sozialen Medien erreichen.

Kanzlei Mutschke Nicole Erfahrung Bewertung
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Pauschal- oder Individualurlauber?

Die Fragen mag für einige eher nach einer „Geschmacksfrage“ klingen, tatsächlich hat sich rechtlich erhebliche Bedeutung. Pauschalurlauber werden durch das deutsch Gesetz erheblich geschützt und den Veranstalter einer Pauschalreise treffen nicht unerhebliche Pflicht. Demgegenüber sind Individualurlauber rechtlich in aller Regel deutlich schlechter und auf sich allein gestellt.

Doch was bedeutet nun eigentlich Pauschalurlauber bzw. Individualurlauber und wo genau liegt der Unterschied? Im Einzelfall ist die Unterscheidung manchmal wirklich nicht ganz einfach. Das Gesetz hilft hier aber und definitiert eine Pauschalreise grundsätzlich als eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Klassischer Weise sind diese zwei verschieden Arten von Reiseleistungen z.B. Flug und Hotel. Sobald aber mehr als eine Leistung gebucht wurde, lohnt sich ein genauerer Blick, denn Pauschalreisende genießen gegenüber Individualreisenden viele Vorteile

Dürfen Urlauber eine Reise immer kostenlos stornieren?

Fangen wir mit der guten Nachricht für Pauschalurlauber an. Diese haben vor Reisebeginn stets die Möglichkeit, von ihrer Reise zurückzutreten. Allerdings sieht das Gesetz sodann vor, dass der Reiseveranstalter eine „angemessene Entschädigung“ verlangen kann. Ein solche Entschädigung kann aber dann nicht verlangt werden, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Ob man als (Pauschal-)Urlauber also kostenlos von der Reise zurücktreten kann, hängt von den konkreten Umständen ab.

Hier zeigt sich aber bereits ein erheblicher Nachteil für Individualurlauber. Ihnen wird die Möglichkeit des Rücktritts nämlich gar nicht eingeräumt.

Darf der Reiseveranstalter eine Reise einfach stornieren?

Tatsächlich räumt das Gesetz bei einer Pauschalreise auch dem Reiseveranstalter unter bestimmten Bedingungen ebenfalls das Recht ein, sich von der Reise zu lösen. Dabei legt das Gesetz auch ziemlich genau fest, wann dies möglich sein soll. Die ist danach der Fall, wenn sich für die Pauschalreise  weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben oder der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Auch hier wird man sich daher die genaue Konstellation ansehen müssen. Natürlich hat der Veranstalter sodann aber den vollständigen Reisepreis zu erstatten. Ist der Rücktritt des Veranstalters rechtlich nicht einwandfrei, können Urlaubern auch Schadensersatzansprüch zustehen.

Welche Rechte hat man bei Reisemängeln?

Bevor wir auf die Rechte eingehen, wollen wir hier kurz erklären, wann überhaupt ein Reisemangel vorliegt. Nach dem Gesetz ist eine Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn die Reise eben so ist, wie zwischen dem Urlauber und dem Veranstalter vereinbart. Ein Reisemangel liegt daher auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Ist die Pauschalreise mangelhaft, haben Reisende umfangreiche Rechte. So kann man z.B.
Abhilfe verlangen
–  selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
– Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
– den Vertrag kündigen,
Minderung des Reisepreises
Schadensersatz
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Thomas Cook Anwalt Kanzlei Nicole Mutschke

Flugverspätungen und Flugausfälle

Auf den Flughäfen herrscht mancherorts das pure Chaos und Reisende erfahren mitunter erst am Flughafen, dass ihr Flug ausfällt oder um Stunden verschoben wurde. In diesen Fällen sind Sie nicht ohne Rechte, ganz im Gegenteil. Die europäische Fluggastrechteverordnung räumt Ihnen eine Vielzahl von Rechten ein und gibt Ihnen ggf. auch ein Anrecht u.a. auf Entschädigung bis zu 600 EUR. Aber auch eine Ersatzbeförderung, Verpflegungskosten oder Unterbringungskosten u.a. sind möglich.

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, kommen ggf. noch Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter in Betracht.

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

Was ist, wenn der Veranstalter Insolvenz anmeldet?

Tatsächlich regelt das EU-Recht, dass auch deutsche Pauschalurlauber vor einer Insolvenz des Reiseveranstalters „in vollem Umfang“ geschützt sein sollen. In der Richtlinie geht es auch ausdrücklich um die Sicherheit für die Erstattung aller im Namen von Reisenden geleisteten Zahlungen. Von einer betragsmäßigen Begrenzung ist sie also gerade keine Rede.

Der deutsche Gesetzgeber hat dem Versicherer allerdings zugestanden, dass er seine Haftung auf 110 Millionen € in einem Geschäftsjahr begrenzen kann. Wenn dies nicht reicht, verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche der Geschädigten eben entsprechend. Daher spricht viel dafür, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Europa nur unzureichend umgesetzt hat und für seine Versäumnisse haftet. Ein solcher Anspruch aus Staatshaftung kann vor den deutschen Gerichten, etwa einem Landgericht, vom Geschädigten selbst geltend gemacht werden. Dies haben wir für Urlauber im Fall der Insolvenz von Thomas Cook auch schon getan. Bekanntlich auch sich sodann der deutsche Staat auch bereiterklärt, die Urlauber zu entschädigen.

 

Tipps und Tricks?

Natürlich gucken wir auch immer über den Tellerrand und suchen für unsere Mandanten immer die beste und einfachste Lösung. Viele unserer Mandanten mussten daher nicht den Staat verklagen, sondern haben über das sogenannte Chargeback-Verfahren schnell ihr Geld zurück erhalten.

Mit dem sog. Chargeback-Verfahren kann man Zahlungen mit den gängigen Kreditkarten wie Visa oder Mastercard rückgängig machen, etwa wenn Beträge doppelt oder ganz zu Unrecht abgebucht wurden. Auch wenn der Vertragspartner insolvent geht, können Kreditkartenzahlungen u. U. zurückgefordert werden.

So kommt das Chargeback-Verfahren etwa nach dem „Kleingedruckten“ von Visa oder Mastercard auch zur Anwendung, wenn ein Anbieter nicht fähig ist, eine Dienstleistung anzubieten bzw. ein Reiseanbieter nicht mehr im Geschäft ist. Damit ist auch der Fall der Insolvenz des Anbieters abgedeckt. In der Vergangenheit sind wir mit vielen Mandanten diesen schönen und einfachen Weg gegangen.

Unternehmensrecht Anwalt Kanzlei Mutschke

Wie können wir Ihnen helfen?

Das Reiserecht ist unsere Leidenschaft. Wir sind selbst viel in der Welt unterwegs und unser Herz schlägt für Urlauber! Wir stellen sicher, dass Sie Ihr Recht bekommen! Sprechen Sie uns an!

Sie warten noch immer auf die Rückzahlung Ihrer Reisezahlung?

Gerne helfen wir Ihnen, Ihr Geld zurückzuholen. Für mehr Informationen, bitte einfach auf den jeweiligen Reiseveranstalter klicken.

Ihr Reiseveranstalter nicht dabei? Senden Sie uns eine Nachricht an info@kanzlei-mutschke.de und wir schauen uns Ihren konkreten Fall an!

Kanzlei Mutschke – Wenn es Ärger bei Reisen gibt, sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner!

Bundesweit sind wir bei den Medien als Rechtsexperten geschätzte Ansprechpartner.

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