23 Jun BGH: Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.
Mit Urteil vom 23.06.2016 (Az.: III ZR 308/15) stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Käufern sogenannter Schrottimmobilien:
a)
Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über
Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer
Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.
b)
Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht
unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben
wird oder nicht.
Das vollständige Urteil können Sie hier abrufen.
Wir, die Fachkanzlei Mutschke, sind ausschließlich im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig und haben uns selbst in diesem Bereich noch weiter spezialisiert. Wir konzentrieren uns insbesondere auf die bundesweit Vertretung von Anlegern, die in sogenannte Schrottimmobilien und geschlossene Fonds investiert haben. Unsere Philosophie beinhaltet die Vermeidung langjähriger und teurer Klageverfahren. Selbstverständlich scheuen wir aber keine gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn es die Situation erfordert. Konsequent verfolgen wir im Rahmen von Prozessen die Ziele unserer Mandanten. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!