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Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Erfolg der Fachkanzlei Mutschke für einen Anleger gegenüber der Commerzbank AG.

Mit Beschluss vom 24.09.2013 bestätigte der BGH ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.10.2012, in dem die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz an einen von der Fachkanzlei Mutschke* vertretenen Anleger verurteilt worden war.

Der klagende Mediziner hatte über Jahre hin sechs geschlossene Fonds (darunter auch diverse Medienfonds) auf Beratung der Commerzbank AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen gezeichnet und machte nunmehr aufgrund nicht objektgerechter Beratung Schadenersatzansprüche geltend. Unter anderem wurde zur Begründung angeführt, dass die Commerzbank AG gegenüber dem Anleger nicht offengelegt habe, dass sie aufklärungspflichtige Rückvergütungen (Kick-Backs) im Sinne der Rechtsprechung des BGHs erhalten habe. Besonderheit in diesem Fall war, dass der Kläger vor und nach der hier streitigen Beteiligung andere geschlossene Fonds gezeichnet hatte und zumindest in dem Prospekt zu einer dieser Beteiligungen die Provision der beratenden Bank offen ausgewiesen war. Schließlich hatte der Kläger eingeräumt, er sei davon ausgegangen, dass die beklagte Bank das Agio als Vergütung erhalten habe.  Weiter hatte der Kläger selbst dargelegt, dass die Commerzbank AG ihm den geschlossenen Immobilienfonds zu Steuersparzwecken empfohlen hatte.

Von der beklagten Commerzbank AG wurde hierzu im Wesentlichen dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen sie habe, weil er bereits in der Vergangenheit diverse geschlossene Fonds gezeichnet habe, gerade um Steuerspareffekte zu realisieren. Ihm wäre bei einem Fonds, den er zuvor gezeichnet hatte, sogar aus dem Prospekt die Provision bekannt gewesen. Er selbst sei, wie er einräumte, davon ausgegangen, das Agio wäre die Vergütung der Bank, so dass insgesamt jedenfalls bestehende Ansprüche des Klägers verjährt seien.

Das OLG Frankfurt am Main – nunmehr bestätigt durch den BGH – führte hierzu aus, dass bei Banken in der Regel ein Anlageberatungsvertrag mit ihren Kunden anzunehmen sei, aus dem heraus die Bank auch verpflichtet wäre, ihre Provisionen offen zu legen, was nicht geschehen sei.

Problematisch wäre aber, ob die Kenntnis einer solchen Provision den Kläger tatsächlich abgehalten hätte – wie im Grundsatz normalerweise vermutet wird – die entsprechende Beteiligung zu zeichnen. Dies sei fraglich vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits diverse andere geschlossene Fonds gezeichnet hätte und zumindest bei einem Fonds aus dem Prospekt die Rückvergütungen ersichtlich waren. Hierzu führt das Gericht jedoch aus, dass nicht feststehe, ob der Kläger den ihm (rechtzeitig) übersandten Prospekt überhaupt gelesen habe. Soweit der Kläger bei dem Fonds, bei dem die Provision im Prospekt offen ausgewiesen wäre, Rückabwicklung verlangen würde, könnte dieser Umstand einem Rückabwicklungsbegehren des Klägers bei der Beteiligung mit einer korrekten Prospektaufklärung entgegenstehen, in dem entscheidenden Fall könnte aber „nicht schlicht unterstellt werden, die Möglichkeit früherer Kenntnis genüge zur Erschütterung der Kausalitätsvermutung.

Auch der Umstand, dass der Kläger meinte, das Agio ginge als Provision an die Bank, vermag – wie das Gericht ausführt – die Kausalitätsvermutung ebenfalls nicht erschüttern, da die beklagte Bank mehr als das Agio an Provisionen erhalten habe. Zudem hätte der Kläger ausgeführt, dass er das Agio als Provision „schon recht üppig finde, vor allem in Hinblick auf eine telefonische Beratung von wenigen Minuten.

Weiterhin hätte der Kläger bei einer informatorischen Befragung geäußert, ihm sei die streitgegenständliche Kapitalanlage als steueroptimiert angedient worden, er selber sei aber „nicht auf der Jagd nach Steuervorteilen gewesen.

Abschließend seien die damit bestehenden Schadenersatzansprüche des klagenden Arztes auch nicht verjährt, da die Verjährung nicht „bereits mit Übergabe des Prospektes zu laufen begann, denn es steht nicht fest, dass der Kläger mit Aushändigung des Prospektes Kenntnis genommen hat, dass überhaupt Vertriebsprovisionen anfielen.“ Nach alledem wurde dem Kläger die Erstattung seiner Einlage abzüglich von Ausschüttung, aber auch Feststellung zugesprochen, dass ihn die Commerzbank AG „von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen [habe], die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung (…) resultieren (…).

Die Rechtsanwältin des Klägers, Fachanwältin für Bank- und Kapitalanlagerecht Nicole Mutschke, freut sich für ihren Mandanten über das siegende Urteil. „Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Anleger im Vertrauen auf eine Bank wiederholt geschlossene Fonds gezeichnet haben. In einem gerichtlichen Verfahren versucht die Bank nicht selten, daraus einen „erfahrenen Anleger“ zu konstruieren und Vorteile aus dem Umfang von wiederholten Beteiligungen an geschlossenen Fonds zu ziehen. Diesem Umstand hat hier zunächst das OLG Frankfurt a. M. und sodann auch der BGH eine eindeutige Absage erteilt. Wir halten daher das Urteil für wegweisend und sehen eine weit über den Fall  hinausgehende Bedeutung.

(*Das Urteil wurde noch erstritten unter der Einzelkanzlei Mutschke, die zwischenzeitlich in die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht wurde.)

Autorin: Nicole Mutschke



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