Veröffentlicht um 14 Mai, 12:00h
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DZW Keine Falschberatung bei versteckten Gewinnmargen
DZW: Keine Falschberatung bei versteckten Gewinnmargen
Mit seinem Urteil vom 27. September 2011 (Az.: XI ZR 178/10 und Az.: XI ZR 182/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klagen zweier Lehman-Anleger abgewiesen, die bei ihrer Sparkasse Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung geltend machen wollten. Zur Urteilsbegründung hieß es zum einen, die Anleger seien über das Risiko des Totalverlusts ihres Geldes hinreichend belehrt worden. Zum anderen seien die Berater nicht verpflichtet gewesen, ihre Gewinnmargen offenzulegen. Insofern könne der Sparkasse keine Falschberatung angelastet werden.