03 Aug Falschberatung durch die BHW: Ja, wer haftet denn nun?
Damit ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung einklagen kann, muss zunächst einmal klar sein, wer ihn überhaupt beraten hat. So überraschend es zunächst klingen mag, kann die Bestimmung des richtigen Gegners in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen.
So ist mitunter unklar, von welchem Mitglied einer Unternehmensgruppe ein Anleger tatsächlich beraten wurde. Ein besonders prägnantes Beispiel gibt hier die BHW Gruppe, die nach den Erfahrungen der Anwälte der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geradezu ein Geheimnis daraus macht, welches ihrer Mitglieder beraten hat.
LG Frankfurt a. M. schafft Klarheit
Das Landgericht Frankfurt am Main hat diesem „Katz-und-Maus-Spiel” mit Urteil vom 09.04.2015 einen Riegel vorgeschoben hat. Die Beklagten BHW Bausparkasse AG, BHW-Immobilien GmbH und Deutsche Postbank AG (als Rechtsnachfolgerin der BHW Bank AG) wurden wegen Falschberatung zur Zahlung von Schadensersatz an eine Fondszeichnerin verurteilt. Die Mandantin der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hatte sich im Dezember 2003 an dem geschlossenen Immobilienfonds „Sicherheit PLUS” beteiligt.
Im Zweifel: Alle Mitglieder der BHW Gruppe haften!
Der Berater hat dabei nach Meinung des Gerichts für alle drei Beklagten als Mitglieder der BHW-Gruppe gehandelt. Er sei der Anlegerin zwar als Mitarbeiter der BHW Bausparkasse AG bekannt gewesen. Dass seine Erklärungen nur diese treffen sollten, sei für sie aber gerade nicht erkennbar gewesen. Zudem haben die Beklagten selbst vor Gericht nicht offengelegt, für wen der Berater eigentlich aufgetreten sei. Damit hat das Landgericht die Rechtsauffassung der auf geschlossene Fonds spezialisierten Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH angeschlossen, dass in diesem Fall alle Gruppenmitglieder auf Schadensersatz haften.
Statt das Anlageziel „sicher” der Anlegerin zu beachten, hat der Berater – so das Gericht – eine mit Verlustrisiken behaftete unternehmerische Beteiligung angeboten. Zudem ist die Anlegerin hiernach weder mündlich noch schriftlich vollständig über die bestehenden Haftungsrisiken aufgeklärt worden.
Unterm Strich erhält die Anlegerin ihren Schaden ersetzt und kann zudem die Fondsbeteiligung an die Beklagten abstoßen. Zudem hat das Gericht der Anlegerin Ansprüche auf entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. zugesprochen.
Unser Rechtstipp
Das Urteil ist für alle Anleger hilfreich, die sich bisher von solchen Unklarheiten abhalten ließen, ihren Berater haftbar zu machen. Es eröffnet nach Auffassung der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einen Weg, trotz dieser Schwierigkeiten zu seinem Recht auf Schadensersatz zu kommen. Lassen Sie sich nicht abschrecken, wenn ein Gegner erklärt, er sei „der Falsche”. Suchen Sie Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Gerne beraten wir Sie!
Autorin: Nicole Mutschke (Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)