Finanzen & Steuern Ansprüche auf Schadensersatz – Was ist nach dem 31. Dezember noch zu retten?
Finanzen & Steuern: Ansprüche auf Schadensersatz – Was ist nach dem 31. Dezember noch zu retten?
Zum Jahresende mehren sich die Anfragen geschädigter Kapitalanleger wegen der möglichen Verjährungen eventueller Schadensersatz-Ansprüche. Die Frage, ob und wann ein solcher Anspruch verjährt (ist) bedarf aufgrund ihrer Vielschichtigkeit indes einiger Klärung. Denn es ist nicht pauschal festzustellen, ob Ansprüche über den Stichtag hinaus durchsetzbar sind. Denn mit der Schuldrechtsreform wurde das Verjährungsrecht grundlegend verändert.
Nach dem aktuell geltenden Recht laufen gewissermaßen zwei Verjährungsfristen parallel und zwar die sogenannte absolute kenntnisunabhängige zehnjährige sowie die relative kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist.
Regelmäßig noch recht verständlich ist die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese tritt taggenau nach zehn Jahren ein. Erfolgte also beispielsweise die Beratung und die anschließende Zeichnung einer geschlossenen Fondsbeteiligung am 17. April 2004, so tritt die absolute Verjährung am 17. April 2014 ein. Die absolute Verjährung ist damit bereits für alle Fälle eingetreten, die sich bis zum Jahr 2002 ereigneten. Gewissermaßen täglich droht Fällen aus dem Jahr 2003 im Jahre 2013 die Verjährung.
Die absolute Verjährung regelt aber, wie der Name schon vermuten lässt, nur die absolute Zeitgrenze. Tatsächlich kann die Verjährung somit auch schon vorher eintreten.
Die sogenannte kenntnisabhängige Verjährung läuft nämlich nur drei Jahre lang und kann daher vor der absoluten Verjährung eintreten. Diese Frist endet aber nie unterjährig, sondern immer zum Jahresende, also zum 31. Dezember eines Jahres. Konkret besteht die Gefahr der Verjährung zu einem bestimmten Jahresende dann, wenn der Anleger von den den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits drei Jahre Rechtsrat – Frage des Monats „Ansprüche auf Schadensersatz – Was ist nach dem 31. Dezember noch zu retten?“Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen und der Anspruch bereits entstanden war.
Entscheidend ist also das Jahr, in dem der Anleger Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Ausgehend von diesem Jahr läuft die Uhr drei Jahre lang. Entscheidend also für die Frage, ob zum Jahresende 2012 Verjährung eingetreten ist, ist also eine Kenntniserlangung im Jahre 2009. Soweit der Anleger seine Ansprüche auf etwas stützen möchte, von dem er im Jahre 2009 Kenntnis erlangte, hätte er verjährungshemmende Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 einleiten müssen. Die relative Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres 2009 und läuft sodann drei Jahre, also 2010, 2011 und 2012. Zum 31. Dezember 2013 droht mithin Verjährung für einen Aspekt, soweit der Anleger davon im Jahre 2010 Kenntnis erlangte.
Gefährlich bei dieser Rechnung ist, dass es – wie erwähnt – nicht nur auf positive Kenntnis ankommt, sondern bei „grob fahrlässiger Unkenntnis“, Kenntnis unterstellt wird. Meint das Gericht also, der Anleger hätte Kenntnis erlangen müssen, zum Beispiel weil über bestimmte Umstände in der Presse berichtet wurde, wird bei dem Anleger die entsprechende Kenntnis schlicht unterstellt.
Eine rechtliche Bewertung, ob der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt wurde, ist aufgrund der insoweit nicht einheitlichen und völlig einzelfallabhängigen Rechtsprechung der Gerichte sehr schwierig. Auch wenn dies wenig befriedigend ist, muss man sagen, dass endgültige Rechtssicherheit häufig erst durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes geschaffen wird.
Positiv für den Anleger ist sicherlich, dass der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausführte, dass es grundsätzlich an dem jeweiligen Anspruchsgegner (Berater, Bank, Verkäufer, Vermittler) ist, den Beginn und den Ablauf der Verjährung und damit die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Dieses ist natürlich für die Gegenseite regelmäßig schwierig.
Mein Rat
Auf pauschale Aussagen wie „natürlich, man kann immer noch etwas machen“ sollte nicht einfach vertraut werden. Skepsis ist angesagt, wenn die Gegenseite davon spricht, es sei „alles zu spät“. Soweit nicht gerade die absolute Verjährung eingetreten ist, kann sicherlich nicht in dieser Allgemeinheit eine Beurteilung getroffen werden. Dies gilt insbesondere, da die relative Verjährungsfrist für jeden Ansatzpunkt gesondert läuft. Es kann also durchaus sein, dass der Schadensersatz-Anspruch auf bestimmte Aspekte nicht gestützt werden kann, weil insoweit Verjährung eingetreten ist, andere Aspekte aber keinesfalls verjährt sind. Zügiges Handeln schließlich verhindert, überhaupt in die „Verjährungsfalle“ zu geraten.
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