Die Darstellung der Risiken kann und will hier nicht abschließend sein, sondern soll lediglich verdeutlichen, aus welchen Richtungen Gefahr für das eingesetzte Kapital bestehen kann. Hinzu kommen noch die Risiken, die mit den verschiedenen Fondsarten verbunden sind.
Über all dies muss ein Anlageberater den Anleger aufklären. Insgesamt sind die Pflichten, die einen Anlageberater treffen, erheblich und es sehr schwierig, diese Pflichten in einem Gespräch korrekt zu erfüllen. Eine Aufklärung der Anleger kann auch über den Prospekt erfolgen, wenn der Berater diesen rechtzeitig, d.h. Tage vor Zeichnung, übergeben hat und dieser Prospekt korrekt ist. Ist dies nicht der Fall, drohen auch Initiatoren, Gründungsgesellschaftern und Anlagevermittlern Klagen von Anlegern.
In der Vergangenheit zeigte sich aber, dass sich gerade die hohen Provisionen für den Vertrieb als Bumerang erwiesen. Hier hat die Rechtsprechung klargestellt, dass beratende Banken Anleger ungefragt über ihre Rückvergütungen aufklären müssen.
Es dürfte deutlich geworden sein, dass es bei dem Vertrieb von geschlossenen Fonds sehr viele Fallstricke für Anlageberater und -vermittler gibt, die zu Schadensersatzansprüchen von Anlegern führen können.
Wem drohen Schadensersatzansprüche von Anlegern?
Je nach Fallkonstellation müssen insbesondere folgende Beteiligte mit einer Inanspruchnahme rechnen.