Namensschuldverschreibungen
Das wohl geläufigstes Beispiel für eine Namensschuldverschreibung sind wohl Sparbriefe. Auch wenn damit praktisch nahezu jeder schon mit Namensschuldverschreibungen zu tun hatte, weisen diese einige Besonderheiten auf.
Das wohl geläufigstes Beispiel für eine Namensschuldverschreibung sind wohl Sparbriefe. Auch wenn damit praktisch nahezu jeder schon mit Namensschuldverschreibungen zu tun hatte, weisen diese einige Besonderheiten auf.
Bei einer sogenannten Namensschuldverschreibung handelte es sich um eine spezielle Art der Schuldverschreibung, die auf den Namen der Person lautet, an die der verbriefte Zahlbetrag zu leisten ist. Dies unterscheidet die Namensschuldverschreibung von einer Inhaberschuldverschreibung, bei der Zahlungen an den jeweiligen Inhaber der Schuldverschreibung zu leisten sind.
Namensschuldverschreibungen lauten auf eine bestimmte Person und verpflichten das ausstellende Institut zur Zahlung einer Geldsumme an die genannte Person. Daher kann auch nur der namentlich Genannte Zahlung vom Aussteller verlangen.
Namensschuldverschreibungen sind daher als sogenanntes Namenspapier – anders als etwa Inhaberschuldverschreibungen – grundsätzlich nicht handelbar, da bei ihnen ausschließlich der Inhaber des Papiers berechtigt ist, das verbriefte Recht geltend zu machen. Namensschuldverschreibungen werden daher mangels Verkehrsfähigkeit nicht an der Börse gehandelt.
Das heißt aber nicht, dass das verbriefte Recht selbst nicht übertragen werden kann. Dies geschieht allerdings nicht durch Übertragung des Papiers, sondern durch eine Forderungsabtretung.
Der Aussteller sollte schon im eigenen Interesse penibel darauf achten, dass ihm die Berechtigung des Vorlegenden nachgewiesen wird. Andernfalls wird er nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem eigentlich Berechtigten frei und läuft insofern Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden.
Aus den Eigenarten der Namensschuldverschreibung folgt, dass die verbriefte Forderung auch dann bestehen bleibt, wenn das Papier verloren geht. In einem solchen Fall sollte die verloren gegangene Namensschuldverschreibung in einem sogenannten Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Das hierbei ergehende Ausschlussurteil ersetzt dann die verlorengegangene Urkunde, so dass der Inhaber sein Recht wieder geltend machen kann.
Nach unserer Erfahrung sind Namensschuldverschreibungen/ Sparbriefe häufig Streitpunkt im Erbfall. Kernfragen betreffen dabei häufig aber das Kapitalanlagerecht. Gerne sind wir als Fachanwälte behilflich und unterstützen Sie mit unserem Fachwissen.