Stille Beteiligungen
Anlegern werden die verschiedensten Möglichkeiten geboten, Geld zu investieren. Eine dieser Möglichkeiten ist die sogenannte stille Beteiligung an einer Gesellschaft.
Anlegern werden die verschiedensten Möglichkeiten geboten, Geld zu investieren. Eine dieser Möglichkeiten ist die sogenannte stille Beteiligung an einer Gesellschaft.
Wie der Begriff bereits vermuten lässt, beteiligt sich der Kapitalgeber hier an einer Gesellschaft, ohne dabei nach außen aufzutreten. Der Anleger wird prozentual am Gewinn beteiligt, nicht aber an den Verlusten. Maximal verliert der Kapitalgeber seine Einlage.
Tatsächlich tritt der Anleger in einem derartigen Fall als Gesellschafter einer Gesellschaft bei. Er wird aber im Außenverhältnis nicht gegenüber Dritten verpflichtet und entsprechend ist auch keine Eintragung im Handelsregister notwendig. Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich daher auch auf das Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern. Im Gegensatz dazu werden dem atypisch stillen Beteiligten deutlich mehr Rechte eingeräumt. Welche Rechte und Pflichten dem Gesellschafter konkret zustehen, ist regelmäßig dem konkreten Gesellschaftsvertrag zu entnehmen.
Nachteilig für den Anleger ist, dass er zwar finanziell beteiligt ist, ihm aber regelmäßig kaum Mitspracherecht zustehen. Auch bei einer atypisch stillen Beteiligung können diese Rechte faktisch sehr begrenzt sein. Für das Unternehmen, welches eine derartige Beteiligungsmöglichkeit gewährt, kann eine unglückliche Vertragsgestaltung dazu führen, dass es faktisch vollständig auf den Geldgeber übergehen kann.
Die Konstellation einer (atypisch) stillen Beteiligung erscheint auf den ersten Blick vielleicht recht einfach, birgt aber sowohl für den Geldgeber, aber auch für das Unternehmen erhebliche Fallstricke. Lassen Sie sich daher rechtzeitig von Experten beraten. Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügen wir über das nötige Know-How.