Kostenlose Ersteinschätzung
Kostenlose Ersteinschätzung
 

Geschlossene Fonds: Immer wieder Urteile gegen die Commerzbank AG

Geschlossene Fonds: Immer wieder Urteile gegen die Commerzbank AG

Düsseldorf, 09.01.2014. „Die Bank an Ihrer Seite“ – mit diesem Slogan wirbt die Commerzbank AG für ihre Leistungen. Gesellschaftliche Verantwortung ist laut Unternehmenswebsite ein Bestandteil ihrer Strategie. Ganz andere Erfahrungen haben aber Anleger gemacht, die auf die Beratung „ihrer“ Bank vertrauten und nunmehr erfolgreich mithilfe der Fachkanzlei Mutschke wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank AG geklagt haben.

Die Fachkanzlei Mutschke hat allein seit Ende August 2013 diverse Urteile verschiedener Landgerichte und einen Beschluss vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Commerzbank AG bewirkt. Die Klägerinnen und Kläger hatten auf Anraten der Commerzbank AG Beteiligungen an geschlossenen Fonds gekauft. In allen Fällen muss nun die Bank die Anlegerinnen und Anleger finanziell so stellen, als hätten sie die Fondsanteile nie erworben. Zwar ist jeder Fall individuell zu betrachten, doch zur Begründung führen die Gerichte immer entweder eine fehlerhafte Beratung oder das Verschweigen von Kick-back-Zahlungen – also Vertriebsprovisionen – an. In einigen Fällen liegen auch beide Gründe gleichzeitig vor.

Fehlerhafte Beratung, verschwiegene Kick-back
s

Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht erklärt, was darunter zu verstehen ist: „Fehlerhaft sind Beratungen im Fall von geschlossenen Fonds zum einen, wenn sie nicht anlagegerecht sind. Das heißt zum Beispiel, dass über bestimmte Risiken nicht aufgeklärt wurde. Zum anderen sind Beratungen fehlerhaft, die nicht anlegergerecht sind, die also dem persönlichen Anforderungsprofil des Anlegers nicht entsprechen.“

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen. Denn wenn dies der Fall ist, hat die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran, ihm genau diese Anlage zu empfehlen. Gerade dieser finanzielle Anreiz für die Bank ist aber maßgeblich für ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger. Dies stellte der BGH in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2011 fest (AZ XI ZR 191/10).

Die Fachkanzlei Mutschke vertritt schwerpunktmäßig Mandanten, die in geschlossene Fonds, also Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Windparkfonds oder Flugzeugfonds investiert  haben und nun Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Ob diese Aussicht auf Erfolg haben, ist vom Einzelfall abhängig. „Betroffene sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um eine fundierte Einschätzung zu erhalten“, empfiehlt Nicole Mutschke.

Nähere Informationen zu den Urteilen und zum Beschluss des BGH unter
www.kanzlei-mutschke.de/aktuelles/

Über die Kanzlei Mutschke:
Die Fachkanzlei Mutschke hat sich auf Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei betreuen insbesondere Gesellschafter geschlossener Fonds und Käufer von sogenannten Schrottimmobilien. Inhaberin ist Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarkt. Sie greift auf Erfahrungen aus mehreren Tausend Fällen des Anlegerschutzes zurück und vertritt ihre Mandanten bundesweit engagiert gegenüber Vermittlern, Verkäufern, finanzierenden Banken und Fondsgesellschaften. Der Hauptsitz der Kanzlei ist Düsseldorf, die Zweigstelle befindet sich in Bielefeld. www.kanzlei-mutschke.de.

Pressekontakt:
Dr. Cathrin Christoph
Tel.: 040 609 4399-30
E-Mail: cc@christoph-kommunikation.de



Ihre kostenlose Ersteinschätzung!

Kostenlose Ersteinschätzung

  • bitte wählen
  • ja
  • nein
Datei wählen
Uploading… (0%)

Dies ist ungültig

Diese Dateigröße ist zu groß