Kostenlose Ersteinschätzung
Kostenlose Ersteinschätzung
 

Hardware-Vertragsrecht

Natürlich spielen Verträge auch im Bereich der Hardware eine entscheidende Rolle, es werden schließlich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Hierbei besteht viel Gestaltungsraum, doch manche Vereinbarungen werden einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten und schaden mehr als sie nützen. Es lohnt sich also ein genauerer Blick.

Kanzlei Mutschke

Welche Vertragsarten finden sich im Zusammenhang mit Hardware?

Im privaten und unternehmerischen Umfeld werden Rechner in den unterschiedlichen Formen eingesetzt und in Netze integriert. Es ist daher auch abzuwägen, welche Vertragsart sich für den gewünschten Einsatz anbietet. Regelmäßig ist abzuwägen zwischen

  • Kaufvertrag
  • Mietvertrag
  • Leasingvertrag

Alle Vertragsvarianten haben Vor und Nachteile und bringen unterschiedliche Rechte und Pflichten mit sich.

Welche Konsequenzen bringt die Vertragsart mit sich?

Je nachdem, ob ein Kaufertrag, Mietvertrag oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde, bringt dies selbstverständlich für die Vertragspartner unterschiedliche Konsequenzen mit sich.

Zunächst stellt sich bei einem Kaufvertrag von Hardware die Frage, inwieweit möglicherweise Software direkt mit erworben wurde. Weiterhin ist häufig problematisch, inwieweit parallel zu einem Kaufvertrag auch ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde und welche möglicherweise auftretenden Probleme sodann welchem Vertrag zuzuordnen sind. Gerade ein Wartungsvertrag sollte daher auch aus diesem Grund besonders präzise formuliert werden.

In Bezug auf möglicherweise vorliegende Mängel ist die Situation eines Mieters häufig deutlich angenehmer als die eines Käufers. Minderungsrechte stehen dem Mieter unmittelbar zu und er muss sich nicht zu Gewährleistungsrechten mit dem Verkäufer auseinandersetzen. Auch der Verlust von Ansprüchen durch Zeitablauf, nämlich Verjährung, wie dies bei einem Kaufvertrag möglich ist, droht bei der Miete nicht.

Beim Leasing hingegen ist zu bedenken, dass hier letztlich drei Vertragsparteien beteiligt sind. Der Leasinggeber, der Leasingnehmer, aber auch Lieferant.

Nicole Mutschke Anwalt Kanzlei

Welche hardwarebezogenen Verträge spielen in der Praxis noch eine wichtige Rolle?

Neben der reinen Beschaffung von Hardware sind in der Praxis auch Installationsvertrag und Wartungsvertrag üblich.

Installationsverträge werden in der Regel als Werkverträge rechtlich eingeordnet. Problematisch wird dabei, dass damit auch der Kaufvertrag rechtlich anders beurteilt werden könnte. Gerade im Zusammenspiel von Hardware- und Softwarekomponenten ist auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass eine Abgrenzung zum Dienstvertrag zu erfolgen hat. Während bei einem Dienstvertrag grundsätzlich nur die Leistung geschuldet ist, ist bei einem Werkvertrag der Erfolg geschuldet. Allein dieser Satz dürfte deutlich machen, dass die rechtliche Zuordnung erhebliche Konsequenzen mit sich bringt.

Angesichts möglicher Überschneidungen mit Rechten aus einem Kaufvertrag, sollte gerade ein Wartungsvertrag besonders präzise formuliert werden. Es sollte nicht vergessen werden, klarzustellen, welche Pflichten auch der Kunde hat. Zudem können in Wartungsverträgen erhebliche Haftungsfallen verborgen sein, die für Systemhäuser im Streitfall teuer werden können.

Nicole Mutschke Anwalt Kanzlei

Wie können wir Ihnen helfen?

Verträge sind zum Vertragen da! Diesen alten Grundsatz leben wir. Wichtig ist dabei aber natürlich, dass die Verträge auch das widerspiegeln, was tatsächlich gewollt war. Hierbei helfen wir gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihre kostenlose Ersteinschätzung!