14 Apr Kanzlei Mutschke erstreitet erneut Urteil für Mandantin gegen die Commerzbank AG betreffend MUNDAN (SeaClass 6)
Mit Urteil vom 24.03.2015, Az.: 28 O 27521/13 hat das Landgericht München I die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz an eine von der Fachkanzlei Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Anlegerin verurteilt. Die Anlegerin hatte sich im Dezember 2008 nach Beratung durch die Commerzbank AG an dem geschlossenen Schiffsfonds MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co.KG (KGAL SeaClass 6) beteiligt.
Nach Auffassung des Landgerichts hat die Bank ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. Aufgrund der im Rechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Anlegerin nicht ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt wurde.
Die Aufklärung ist – so das Landgericht – nicht durch Übergabe eines Fondsprospekts erfolgt. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Prospekt der Anlegerin ausreichende Zeit vor dem Zeichnungstermin übergeben wurde. Die erforderliche Aufklärung ist hiernach auch nicht mündlich erfolgt. Insofern ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der im Verfahren als Zeuge vernommener Mitarbeiter der Commerzbank AG einen Hinweis auf das Totalverlustrisiko relativiert hat, indem er als den schlechtesten denkbaren Fall erläuterte, dass das Schiff untergehe, ohne dass eine Versicherung einspringe, was aber unwahrscheinlich sei.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Klageforderung auch nicht verjährt. Insbesondere sei es nicht als grob fahrlässig anzusehen, wenn die Anlegerin den Prospekt nicht nach der Zeichnung durchgearbeitet hat. Dies gelte selbst angesichts der Tatsache, dass ab dem Jahr 2009 keine Ausschüttungen mehr geleistet wurden.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadenersatz gegen Übertragung der Fondsanteile verurteilt. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die Bank verpflichtet ist, die Anlegerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung freizustellen.
Daneben hat das Landgericht eine von der Anlegerin im Verfahren ebenfalls auf Schadenersatz in Anspruch genommene Gründungsgesellschafterin des Fonds gesamtschuldnerisch mit der Commerzbank AG verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autorin: Nicole Mutschke (Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)