16 Jul Kanzlei Mutschke setzt erfolgreich Ansprüche eines Mandanten gegen die SOLID Vermögensberatung GmbH in Sachen SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG durch
Das Landgericht Heilbronn (Az. Me 2 O 141/14 vom 19.06.2015) hat am 19.06.2015 die SOLID Vermögensberatung GmbH (SOLID) zur Zahlung von Schadensersatz an einen Mandanten der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verurteilt. Der Anleger hatte sich im September 2010 aufgrund der Beratung durch die SOLID an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG, einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt.
Das Landgericht hat zunächst festgestellt, dass angesichts der jahrelangen geschäftlichen Verbindung ein Beratungsvertrag und nicht lediglich eine reine Anlagevermittlung zustande gekommen ist. Dem Anleger ging es schließlich darum, dass ihm für etwaige Versorgungslücken passende Angebote unterbreitet werden.
Dabei ist die Beratung nach Ansicht des Gerichts nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten gewesen. Er hatte zuvor nur in Lebens- bzw. Rentenversicherungen angelegt und wollte auch diesmal den Vermögensaufbau für die Zukunft und damit letztlich eine sichere Altersvorsorge. Diesem Anlageziel hat die Empfehlung der riskanten Immobilienbeteiligung an den konservativen Anleger jedoch widersprochen.
Auch eine sogenannte objektgerechte Beratung liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Insofern ist eine ausreichende Beratung weder anhand eines Prospekts noch durch Übergabe eines Flyers erfolgt. Zudem sind dem Anleger die wesentlichen Risiken, wie Totalverlust, eingeschränkte Fungibilität und etwaiger Nachschusspflichten nicht umfassend und verständlich erläutert worden. So konnte der als Zeuge vernommene Berater nicht mehr darstellen, welche Risiken überhaupt besprochen wurden. Insbesondere konnte er nicht plausibel erklären, wie er den Anleger über die Haftungsrisiken als Kommanditist aufgeklärt hat.
Unterm Strich hat das Landgericht die SOLID zum Ersatz des wirtschaftlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns in Höhe von 4 %. p.a. verurteilt. Im Gegenzug hat Anleger lediglich die Beteiligung an die SOLID zu übertragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autorin: Nicole Mutschke (Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)