01 Sep LG Siegen verurteilt die Commerzbank AG zu Schadensersatz. Die Fachanzlei Mutschke zeigt sich mit dem für ihren Mandanten erstrittenen Urteil zufrieden (CFB-Fonds 161-Navitoni, CFB-Fonds 167 CPO VENEZIA u.a.)
Das Landgericht Siegen (Az.: 2 O 375/12) hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 08.08.2014 zur schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung dreier Fondsbeteiligung gegenüber einem von der Fachkanzlei Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Anleger verurteilt.
Der Anleger hatte sich in den Jahren 2007/2008 auf Empfehlung der Commerzbank AG an folgenden geschlossenen Schiffs– bzw. Flugzeugfonds beteiligt:
– CFB-Fonds Nr.161 – NAVITONI Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MONACO“ KG/ NAVIBOLA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG
– CFB-Fonds Nr. 167 – Kommanditgesellschaft MS “CPO VENEZIA“ Offen Reederei GmbH & Co. / Kommanditgesellschaft MS “CPO TRIESTE“ Offen Reederei GmbH & Co.
– DCM GmbH & Co. Flugzeugfonds 1 KG.
Wie den Entscheidungsgründen des Urteils des LG Siegen zu entnehmen ist, hat die Commerzbank AG in zurechenbarer Weise ihre Pflichten aus dem zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt, indem ihre Mitarbeiter den Anleger nicht über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt haben.
Über den Rückfluss von Provisionen sei – so das Gericht – der Kläger unstreitig nicht aufgeklärt worden. Wie das Landgericht zudem festgestellt hat, bestand bei der Commerzbank AG und deren Mitarbeiter aufgrund der Vergütung ein erhebliches Interesse an der Empfehlung der Fonds. Dabei ist nach Ansicht des Landgerichts unerheblich, ob dem Kläger klar sein musste, dass die Beklagte entgeltlich arbeitet oder dass es sich um die Vermittlung konzerneigene Produkte handelt.
Nach Auffassung des Landgerichts Siegen kommt der Anleger auch in den Genuss der sogenannten „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Insbesondere habe der Kläger absolut plausibel und trotz kritischer gerichtlicher Naschfragen „standfest und überzeugend“ erklärt, warum er die Anklagen bei gehöriger Aufklärung nicht gezeichnet hätte.
Da der Anleger schließlich nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt habe, dass und aus welchen Gründen er aus den Prospekten nicht hergeleitet habe, dass die Bank eine Vergütung erhielt, ist das Gericht auch der von der Commerzbank AG erhobenen Verjährungseinrede nicht gefolgt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autorin: Nicole Mutschke