10 Mrz Obsiegendes Urteil vor dem LG Koblenz gegen die Sparkasse Koblenz. Keine Aufklärung über Rückvergütungen beim Verkauf von Anteilen an MONTRANUS III.
Mit Urteil vom 28.02.2014, Az. 3 O 116/13 hat das Landgericht Koblenz einer von der Fachkanzlei Mutschke* vertretenen Anlegerin Schadenersatz gegen die Sparkasse Koblenz im Zusammenhang mit einem von der Anlegerin gezeichneten Medienfonds zugesprochen.
Die Anlegerin hatte sich im Jahre 2005 nach Beratung durch die Sparkasse Koblenz an der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt.
Das Landgericht Koblenz hat zunächst festgestellt, dass zwischen der Anlegerin und der Sparkasse ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Hieraus ergebe sich auch die Pflicht, den Anleger ungefragt über Rückvergütungen, die die Beraterin von dem Fonds aus dem Agio und dem für die Fondsgesellschaft eingeworbene Kapital erhält, aufzuklären. Dieser Pflicht sei die Sparkasse weder im Beratungsgespräch noch durch insofern nicht ausreichende Hinweise im Emissionsprospekt nachgekommen.
Das Landgericht ist zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die fehlende Aufklärung über die von der Sparkasse Koblenz erhaltenen Provisionen ursächlich für die Entscheidung der Anlegerin war, dem Fonds beizutreten. Der Sparkasse ist hiernach nicht gelungen, die Nichtursächlichkeit dieser Pflichtverletzung entgegen der zugunsten der Anlegerin streitenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu beweisen.
Schließlich treffe die Anlegerin auch kein Mitverschulden, da es allein Aufgabe der Sparkasse gewesen sei, über ihr zufließende Provisionen aufzuklären. Die Klägerin habe mit einer Rückvergütung für ein bloßes Beratungsgespräch nicht rechnen müssen.
Da die Ansprüche der Anlegerin nach Ansicht des Landgerichts auch nicht verjährt sind, wurde die Sparkasse Koblenz zur schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(*Das Urteil wurde noch erstritten unter der Einzelkanzlei Mutschke, die zwischenzeitlich in die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebracht wurde.)
Autorin: Nicole Mutschke