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Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist derzeit immer wieder Thema in der politischen Diskussion und daher natürlich auch in der Presse. Dort fallen Begriffe wie Garantieverbot, Zielrente oder Sozialpartnermodell. Die praktische Brisanz des Themas und der dringende Handlungsbedarf auf diesem Gebiet werden aber nicht unbedingt deutlich. Ab 01.01.2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Feststeht, dass aktuell Arbeitgebern erhebliche finanzielle Verluste & ggf. sogar Geldbußen drohen.

Arbeitgeber, die das Thema bislang verdrängt oder auf die lange Bank geschoben haben sei angeraten, sich umgehend mit dem Thema auseinanderzusetzen.

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Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbedingt wissen?

Problematisch bei der betrieblichen Altersvorsorge ist, dass hier zwei Verträge bestehen, die nicht unbedingt deckungsgleich (kongruent) sind. Zum einen besteht das Leistungsversprechen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hierbei handelt es sich um eine rein arbeitsrechtliche Rechtsbeziehung. Zum anderen besteht ein Versicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Versorgungsträger. Die Ansprüche, die sich aus beiden Verträgen ergeben müssen aber nicht identisch sein. Dies gilt umso mehr, da häufig neben dem reinen Versicherungsvertrag häufig gar keine (schriftliche) arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht, die in diesem Verhältnis die konkreten Rechte, Pflichten und Ansprüche regelt. Da das Arbeitsrecht grundsätzlich den Arbeitnehmer schützt, gehen Unklarheiten stets zu Lasten des Arbeitgebers. Im konkreten Fall kann dies bedeuten, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber weitergehen als die Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsträger, so dass der Arbeitgeber möglicherweise auf einer erheblichen „Unterdeckung“ sitzenbleibt und für die Differenz selbst aufkommen muss. In der Praxis stellt dies keine Seltenheit dar, sondern betrifft eine Vielzahl von Fällen, Tendenz steigend! Die Diskrepanz wird nur regelmäßig erst im Bezugszeitpunkt, also der Leistungsauszahlung, bemerkt.

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01.01.2022: Die Uhr tickt! Was sollten Arbeitgeber aktuell unbedingt tun?

Für jeden Arbeitgeber dürfte mehr als deutlich geworden sein, dass dringender Handlungsbedarf besteht! Wie bereits eingangs erwähnt, ab 01.01.2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Je länger gewartet wird, desto größer ist möglicherweise die Differenz, für die der Arbeitgeber haften würde. Zunächst sollte daher anhand der bestehenden Unterlagen und Verträge abgeklärt werden, wie sich die konkrete Situation darstellt. Sodann sollte überlegt werden, ob es sinnvoll ist, sich von dem Versicherungsvertrag zu lösen und alternative Wege zu beschreiten. Hier sollten parallel Gespräche mit dem Arbeitnehmer geführt und eine vertragliche Lösung gefunden werden.

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