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Vermögen & Steuern Finanzberater insolvent – Wen kann ich haftbar machen?

Vermögen & Steuern Finanzberater insolvent – Wen kann ich haftbar machen?

Vermögen & Steuern: Finanzberater insolvent – Wen kann ich haftbar machen?

Immer wieder kommt es vor, dass sogenannte freie Berater und Vermittler ihre Kunden in Hinblick auf Geschlossene Fonds nicht anlage- und anlegergerecht beraten. Betroffene müssen einen Verlust jedoch nicht einfach hinnehmen, denn Berater und Firmen haften für schuldhafte Falschberatung und fehlerhafte Prospektangaben.

Wird eine fehlerhafte Aufklärung oder Beratung nachgewiesen, ist die Anlagesumme in der Regel gegen Übertragung der Beteiligung zurückzuzahlen, so als ob die Fehlinvestition nie getätigt worden wäre. Nicht selten sind aber gerade freie Berater insolvent oder schlicht nicht mehr greifbar, sodass ein Vorgehen gegen diese für Anleger nicht sinnvoll oder unmöglich ist.

Bisher war es aber schwierig, gegen andere Gegner erfolgreich vorzugehen. Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte konnten bereits nach einem Jahr verjähren, sodass der Anspruch nicht selten bereits verjährt war, wenn sich Probleme mit dem Fonds offenbarten.

Doch aktuell hat sich die rechtliche Situation der Anleger entscheidend verbessert. Die Verbraucherrechte wurden in jüngster Zeit zum einen gestärkt durch die Rechtsprechung, aber auch durch das am 1. Juni 2012 in Kraft getretene sogenannte Graumarktgesetz. Graumarktprodukte sind zum Beispiel Beteiligungen an Geschlossenen Fonds, die in der Regel als Kommanditgesellschaft ausgestaltet sind.

Neben einer Erleichterung der Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte und einer kompakten Chancen- und Risiken-Aufklärung durch ein Kurzinformationsblatt (sogenannter Beipackzettel) wird durch das Gesetz die Verjährungsfrist bei der Prospekthaftung verlängert. Künftig gilt hier eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Mit einem überraschenden Urteil vom 14. Mai 2012 erweiterte der Bundesgerichtshof (BGH) zudem den Kreis der möglichen Anspruchsgegner. Gründungsgesellschafter  die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, haften nach der jüngsten Entscheidung des BGH für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.

Bisher hafteten Gründungsgesellschafter nur für Prospektfehler. Nicht selten urteilten Gerichte aber, dass Formulierungen der Prospekte korrekt seien. Gerade im Vertrauen auf die Aussagen „ihres“ Beraters lesen Anleger häufig jedoch gar nicht den Prospekt, sondern vertrauen den beschönigenden Aussagen des Beraters, die zum Teil deutlich von den Angaben des Prospekts abweichen.

Nach der aktuellen Entscheidung ist Gründungsgesellschafter  die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedienen, das Fehlverhalten der Vertriebsberater zuzurechnen. Selbst wenn der Prospekt hinreichend aufkläre, ist dies nach den Ausführungen des BGH kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert.

Gerade wenn Anleger den Prospekt mit den Risikohinweisen nicht gelesen und es unterlassen haben, durch die Lektüre des Prospekts die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, dürfte der Anspruch häufig auch nicht verjährt sein.

Mein Rat:

Die anlegerfreundliche Entwicklung stärkt gerade diejenigen Anleger, denen die Beteiligung durch einen sogenannten freien Berater vermittelt wurde. Betroffene, die aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung oder Beratung Verluste erlitten haben, sollten unbedingt durch einen Fachanwalt ihren individuellen Fall prüfen lassen.
Insbesondere die Möglichkeit, nunmehr auch gegen die Gründungsgesellschafter vorzugehen, bietet eine vielversprechende Perspektive.

Autorin: Nicole Mutschke

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