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Vermögen & Steuern Funktionieren Medienfonds als Steuersparmodell?

Vermögen & Steuern: Funktionieren Medienfonds als Steuersparmodell?

Um die Antwort vorwegzunehmen: Die Frage lässt sich noch immer nicht eindeutig beantworten. Derzeit sieht es jedenfalls so aus, als würden die Steuervorteile, wie sie ursprünglich angedacht waren, den Anlegern nicht verbleiben. Viele Anleger von Me­dienfonds sehen und sahen sich in den vergangenen Jahren bereits mit Steuernachzahlungsforderungen kon­frontiert. Hiervon betroffen sind vor allem Fonds mit Schuldübernahme­ beziehungsweise Defeasance­Struk­turen.

Steuervorteile hinfällig?

Deren Besonderheit besteht darin, dass sich die Lizenznehmer gegenüber dem Fonds verpflichten, einen Schuld­übernahmevertrag mit einem Kreditins­titut abzuschließen, aufgrund dessen die Bank sowohl die Lizenzgebühren wie auch die Abschlusszahlung an den Fonds zu leisten hat und auf Einreden verzichtet. Was Sicherheit für die An­leger bedeuten sollte, wurde auch von der Finanzverwaltung so beurteilt. Steuerliche Vorteile, die Geschlossene Fonds mit sich bringen sollen, sind aber an das unternehmerische Risiko gekoppelt.
2007 beschlossen daher die Einkom­mensteuerreferenten der Länder und des Bundes, dass bei diesen Fonds­konstruktionen Abschlusszahlungen steuerlich gesehen nicht erst am En­de der Laufzeit anfallen. Zahlreiche Anleger erhielten daraufhin vom Fi­nanzamt (FA) die Aufforderung, für die zurückliegenden Jahre Steuern nebst entsprechenden Zinsen nach­zuzahlen.

Nach einem Gerichtsbescheid des Fi­nanzgerichts (FG) München vom 8. April 2011 (Az.: 1 K 3669/09) wurden Anleger von Initiatoren gerade in jüngs­ter Vergangenheit dahingehend infor­miert, dass sich die Situation zu ihren Gunsten geklärt hätte. Im konkreten Fall des FG München wollte der Fonds für das erste Geschäftsjahr, in dem in erster Linie Produktionskosten anfielen, aber noch keine Einnahmen entstan­den, seine Verluste steuerlich geltend machen.

Das FA folgte dieser Auffassung zu­nächst. Später wurde die Vereinbarung zwischen dem Fonds und der Bank als „abstraktes Schuldversprechen“ gewer­tet, sodass der entsprechende Betrag von Beginn an zu aktivieren wäre und die anfänglichen Verlustzuweisungen zum Großteil wegfielen. Gegen die entsprechenden Forderungen klagte die Fondsgesellschaft vor dem FG München und bekam recht.

Keine Entwarnung

Bedeutet diese Entscheidung nun Ent­warnung für alle Medienfonds-­Anle­ger? – Leider nein. Denn das FG Mün­chen führt in seiner Entscheidung aus, dass über die Frage, wann eine Kauf­preis-­Forderung zu aktivieren ist, der Einzelfall entscheidet. Weiter erklärt das FG, dass eine auf einem Vertrag beruhende Forderung dann zu aktivie­ren ist, wenn sie rechtlich oder wirt­schaftlich entstanden ist. Schließlich entschied das FG lediglich, dass die Schlusszahlung nicht vollständig im ersten Jahr aktiviert werden muss, über die Verteilung sagte das Gericht aber nichts.

Die Finanzverwaltung geht derzeit wohl von einer Linearisierung der Schluss­zahlung ab Fertigstellung des Films aus. Auch dies würde aber dazu füh­ren, dass Anleger Steuern nachzahlen müssten, wenn auch nicht so viel wie bei einer vollständigen Aktivierung im ersten Jahr. Natürlich sind auch gegen die Linearisierung der Schlusszahlung diverse Klagen anhängig. Wann end­gültige Klarheit in steuerlicher Hinsicht besteht, ist derzeit noch nicht abseh­bar. Bis zur dieser Klärung haben die Finanzämter aber die Vollziehung der geänderten Steuerbescheide ausge­setzt.

Mein Rat: 

Anleger sollten sich gut überlegen, ob sie ihre Steuerschuld nicht doch schon jetzt freiwillig begleichen, um im Falle einer Steuernachzahlung wenigstens die Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu vermeiden. Soweit von Banken oder Beratern im Gespräch die Steuervorteile als sicher dargestellt wurden, wäre es weiterhin sinnvoll, diesen gegenüber Ansprüche geltend zu machen und sich so den Schaden ersetzen zu lassen.

Autorin: Nicole Mutschke

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